
Begleitetes Fahren
Begleitetes Fahren: Führerschein mit 17
Mit Spaß & Erfolg zum Führerschein mit 17!
Der Führerschein mit 17 war ursprünglich ein Modellversuch, an dem Niedersachsen als erstes Bundesland teilgenommen hat.
Aufgrund der positiven Ergebnisse wurde der „Führerschein mit 17“ inzwischen bundesweit eingeführt.
Wichtige Facts:
Der Führerschein mit 17 gilt ausschließlich innerhalb Deutschlands und kann nur für die Klassen B (inkl. B17 & B197) und BE erworben werden.
Wer sowohl eine Fahrerlaubnis der Klasse B als auch A anstrebt, muss einen weiteren Antrag stellen, da der Führerschein für Klasse A frühestens ab 18 Jahren erhältlich ist. Das bedeutet auch, dass für diesen Fall neben der praktischen Prüfung eine erneute Theorieprüfung notwendig ist.
Wann könnt ihr loslegen?
Sobald ihr 16 1/2 Jahre alt seid, könnt ihr euch bei uns in der Fahrschule anmelden und mit dem Theorieunterricht starten. Frühestens drei Monate vor eurem 17. Geburtstag dürft ihr die Theorieprüfung absolvieren, ab einem Monat vorher könnt ihr die praktische Prüfung ablegen.
Für das begleitete Fahren und die Begleitperson(en) gelten folgende Regelungen:
Bei jeder Autofahrt muss mindestens eine Begleitperson im PKW anwesend sein. Diese kann, muss aber nicht auf dem Beifahrersitz sitzen! Die Begleitperson ist nicht für die Fahrzeugführung verantwortlich, d. h. sie darf nicht in die Steuerung des Fahrzeugs eingreifen, sondern fungiert lediglich als Berater.
Es gibt keine Begrenzung für die Anzahl der eingetragenen Begleitpersonen, allerdings muss jede einzelne Begleitperson beantragt und in der Fahrerlaubnis zum begleiteten Fahren ab 17 eingetragen werden. D. h. eine nicht eingetragene Person kann nicht spontan als Begleitperson herhalten. Jede eingetragene Begleitperson muss mindestens 30 Jahre alt sein, seit mindestens 5 Jahren im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B (bzw. früher Klasse 3) sein und darf zum Zeitpunkt der Prüfbescheinigung höchstens einen Punkt in Flensburg haben.
Wer als Begleiter infrage kommt, wird bereits bei der Ausstellung der Prüfbescheinigung namentlich festgehalten.
Für Begleitpersonen gelten die 0,5-Promille-Grenze sowie die relevanten Vorschriften zu berauschenden Mitteln, während für den Fahrer eine 0,0-Promille-Regelung gilt.